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Österreichs 27,5% Pauschalsteuer auf Krypto: Der vollständige Leitfaden 2026

Österreich hat sein früheres steuerfreies Halte-Regime durch einen pauschalen Satz von 27,5% für Krypto-Neuvermögen ersetzt – das System lässt aber weiterhin spürbar Spielraum für Planung. Hier erfährst du, wie der Satz greift, welche Ereignisse ihn auslösen und warum Bestände aus der Zeit vor der Reform vollständig steuerfrei bleiben.

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Österreichs Ökosoziale Steuerreform hat die Besteuerung von Krypto grundlegend neu geregelt – wirksam ab 1. März 2022 und rückwirkend für Vermögenswerte, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die langjährige steuerfreie Einjahres-Haltefrist ist für Erwerbe nach dem Stichtag entfallen und wurde durch einen pauschalen Sondersteuersatz von 27,5% (Sondersteuersatz) ersetzt. Im Gegenzug erhalten Anleger ein einfacheres System, eine begünstigende Behandlung von Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen und Regeln zur Verlustverrechnung innerhalb derselben Steuerkategorie.

Die jährliche Arbeitnehmerveranlagung/Selbstveranlagung in Österreich erfolgt mit dem Formular E1, das bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres abzugeben ist. Die maßgebliche Primärquelle ist die englischsprachige BMF-Seite zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets. Für einen EU-Quervergleich siehe unsere Analyse, wie die polnischen Krypto-Steuerregeln im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten abschneiden.

Wann Krypto in Österreich Steuern auslöst

Nicht jede Krypto-Handlung führt zu einem steuerlichen Ereignis. Die Reform hat die Liste der „Realisationsereignisse“, die den 27,5%-Satz auslösen, bewusst verengt und viele Vorgänge innerhalb des Ökosystems neutral gestellt. Diese Abgrenzung ist einer der wichtigsten Punkte, die man verinnerlichen sollte:

— Ereignisse, die 27,5% AUSLÖSEN
  • Krypto gegen Fiat verkaufen — Umtausch in Euro oder andere offizielle Währungen.
  • Waren oder Dienstleistungen mit Krypto bezahlen — gilt als Veräußerung zum Marktwert.
  • Krypto als Bezahlung für Arbeit erhalten — besteuert als reguläres Einkommen zu progressiven Sätzen.
  • Krypto-Neuvermögen mit Gewinn veräußern — jeder Verkauf oder jede Ausgabe nach dem 28. Feb. 2021.
  • NFTs nach Überschreiten der Haltefrist-Ausnahme verkaufen — siehe NFT-Abschnitt unten.
— Ereignisse, die KEINE Steuer auslösen
  • Euro ausgeben, um Krypto zu kaufen — steuerpflichtig ist nur die Veräußerungsseite.
  • Krypto-zu-Krypto-Tausch — nach §27b(3) EStG vollständig neutral. Anschaffungskosten werden übertragen.
  • Transfers zwischen eigenen Wallets — interne Bewegungen sind keine Veräußerungen.
  • Krypto verschenken oder als Geschenk erhalten — die Schenkungssteuer wurde 2008 abgeschafft (Meldepflicht kann bestehen).
  • Airdrops, Staking-Rewards, Hard Forks, Bounties — bei Zufluss nicht besteuert (bei Veräußerung gilt die Null-Anschaffungskosten-Regel).

Die Neutralität von Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen ist eines der markantesten Merkmale des österreichischen Systems und unterscheidet es von den meisten anderen EU-Ländern. Österreichische Anleger können Token-Allokationen frei umschichten, ohne ein steuerliches Ereignis auszulösen – die Steuer greift erst, wenn Wert das Krypto-Ökosystem verlässt oder (bei Assets mit Anschaffungskosten von null) wenn diese letztlich veräußert werden.

Altbestand vs. Neubestand – der Stichtag 28. Februar 2021

Die mit Abstand folgenreichste Regel im österreichischen System ist die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand. Alles, was du vor dem 28. Februar 2021 angeschafft hast, ist „Altbestand“ und bleibt bei Veräußerung vollständig steuerfrei – die frühere steuerfreie Einjahres-Haltefrist gilt weiterhin, weil diese Anschaffungen noch dem System vor der Reform unterlagen. Alles, was am oder nach dem 1. März 2021 angeschafft wurde, ist „Neubestand“ und unterliegt dem pauschalen Satz von 27,5%.

Klassifizierung Anschaffungsdatum Steuer auf Veräußerungsgewinn
Altbestand (Altvermögen) Vor dem 28. Feb. 2021 Steuerfrei (frühere Haltefristregel, keine zeitliche Begrenzung)
Neubestand (Neuvermögen) Am oder nach dem 1. März 2021 27,5% pauschal auf den Kapitalgewinn

Das Anschaffungsdatum jeder Position zu dokumentieren ist daher kein „Nice to have“, sondern das wertvollste Steuer-Dokumentationsstück, das ein österreichischer Krypto-Halter pflegt. Wallets und Börsen, die den Stichtag überbrücken, brauchen einen klaren Nachweis, welche Tranchen auf welcher Seite liegen.

Übergangsregel. Für Neubestand, der zwischen dem 1. März 2021 und dem 28. Februar 2022 angeschafft wurde, konnten Anleger entweder die progressive Besteuerung nach altem Recht anwenden (bis zu 55%, mit möglicher Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist) oder bis zum 1. März 2022 warten und in den pauschalen 27,5%-Satz optieren. Nahezu jede Veräußerung nach dem 1. März 2022 fällt unter das neue System.

Die Durchschnittskostenmethode ersetzt FIFO

Die Bewertungsmethode zur Ermittlung der Anschaffungskosten beeinflusst direkt, wie viel Steuer du zahlst. Österreich ist bei Krypto-Neuvermögen, das in derselben Wallet bzw. auf demselben Konto gehalten wird, von FIFO auf eine gewichtete Durchschnittskostenmethode (Durchschnittsmethode) umgestiegen.

FIFO (altes System)

Unter dem System vor der Reform folgte Österreich im Wesentlichen dem First-In-First-Out-Prinzip – die ältesten Einheiten in einer Wallet galten als zuerst verkauft. In langen Bullenmärkten führte das häufig zu den niedrigstmöglichen Anschaffungskosten und damit zum größten steuerpflichtigen Gewinn, weil frühe, günstigere Einheiten mit aktuellen, höheren Verkaufspreisen verrechnet wurden.

Durchschnittskostenmethode (aktuelles System)

Nach §27b(4) EStG werden die Anschaffungskosten von Krypto-Neuvermögen, das in einer Wallet bzw. auf einem Konto gehalten wird, als gewichteter Durchschnitt über alle Einheiten dieses Assets berechnet. Die gesamten Anschaffungskosten werden durch die Gesamtzahl der gehaltenen Einheiten geteilt, wodurch ein einheitlicher durchschnittlicher Anschaffungspreis pro Coin entsteht. Dieser Wert ist dann die Kostenbasis für jede Veräußerung, bis neue Anschaffungen den Durchschnitt verändern.

Die Durchschnittskostenmethode glättet Volatilität, eliminiert den „Frühkauf-Nachteil“ von FIFO und ist einfacher zu dokumentieren – vorausgesetzt, die Trennung Wallet für Wallet bleibt erhalten. Altbestände müssen getrennt erfasst werden und werden nicht in den Durchschnitt eingemischt.

Krypto-Aktivitäten – Fall für Fall

Die österreichische steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Aktivitätstyp erheblich. Die folgende Übersichtstabelle verankert die Details, die danach kommen.

Aktivität Steuer bei Zufluss Steuer bei späterer Veräußerung
Mining (nicht gewerblich) 27,5% auf den EUR-Wert bei Zufluss 27,5% auf den Gewinn gegenüber dieser Kostenbasis
Staking-Rewards Keine (Anschaffungskosten 0) 27,5% auf die vollen Erlöse
Airdrops, Hard Forks, Bounties Keine (Anschaffungskosten 0) 27,5% auf die vollen Erlöse
NFTs N/V 1-Jahres-Haltefristbefreiung, sonst bis zu 55%
Lending- / Crowdlending-Zinsen 27,5% auf erhaltene Zinsen Separat 27,5% auf einen Gewinn beim verliehenen Asset
Schenkungen Steuerfrei (abgeschafft 2008) Empfänger übernimmt die Kostenbasis des Schenkers
Margin, Futures, Derivate Progressive Sätze bis zu 55% Progressive Sätze bis zu 55%

Mining

Nicht gewerbliche Mining-Erträge gelten als Kapitaleinkünfte in Höhe des EUR-Werts am Zuflusstag und werden mit 27,5% besteuert. Derselbe EUR-Wert wird zur Kostenbasis für die geminten Token; wenn sie später steigen und veräußert werden, wird der zusätzliche Gewinn ebenfalls mit 27,5% besteuert. Gewerbliche Miner – also Tätigkeiten, die als Betrieb geführt werden – werden stattdessen als betriebliche Einkünfte nach §23 EStG zu progressiven Sätzen besteuert.

Rewards aus Liquidity Pools und Yield Farming folgen einer ähnlichen Logik, ihre Einstufung hängt jedoch von der zugrunde liegenden Mechanik ab: Einige LP-Aktivitäten werden als Tauschvorgänge behandelt (kein Zuflussereignis), andere als Einkünfte bei Zufluss. Das konkrete Protokoll ist entscheidend.

Staking – bei Zufluss nicht besteuert

Das ist eines der markantesten Merkmale des österreichischen Systems. Staking-Rewards werden bei Zufluss nicht besteuert. Stattdessen erhalten die Token eine Kostenbasis von null – wenn sie später verkauft, in Fiat getauscht oder ausgegeben werden, werden die vollen Veräußerungserlöse mit 27,5% besteuert, nicht nur der Wertzuwachs.

Der Trade-off ist klar: Während des Stakings entsteht keine laufende Steuerlast, aber beim Ausstieg ist die Bemessungsgrundlage größer, als wenn du bei Zufluss zum Marktwert besteuert worden wärst. Langfristige Staker, die durch steigende Märkte halten, zahlen faktisch 27,5% auf 100% der Erlöse.

NFTs – außerhalb des Krypto-Rahmens

NFTs fallen nicht unter die gesetzliche Definition von „Krypto-Assets“ nach §27b EStG. Sie bleiben im älteren System: steuerfrei, wenn sie länger als ein Jahr vor dem Verkauf gehalten werden, andernfalls als spekulatives Einkommen zu progressiven Sätzen bis zu 55% besteuert. Das ist sowohl Falle als auch Chance – Trader sollten NFT-Positionen von anderen Krypto-Beständen trennen und Haltefristen individuell verfolgen.

Lending und Crowdlending

Zinserträge aus Krypto-Lending – egal ob über zentralisierte Plattformen, DeFi-Protokolle oder besichertes Crowdlending – werden als Kapitaleinkünfte mit 27,5% besteuert. Eine spätere Wertsteigerung des verliehenen Assets selbst ist ein separates 27,5%-Ereignis auf den Gewinn.

Gerade Crowdlending bietet ein strukturell gut planbares Steuerprofil: Zinsen fließen nach einem festen Zeitplan zu einem vorab vereinbarten Satz, der Kontrahent ist identifiziert, und der Euro-Wert jeder Zahlung kann bei Zufluss unveränderlich dokumentiert werden – genau die Art von Nachweis, die der BMF-ähnliche Dokumentationsstandard als selbstverständlich voraussetzt.

Airdrops, Hard Forks und Bounties

Entgegen der verbreiteten Intuition, Airdrops seien „Gratisgeld und daher sofort steuerpflichtig“, ist die österreichische Behandlung umgekehrt: keine Steuer bei Zufluss, Ansatz mit Anschaffungskosten von null und Besteuerung der vollen Erlöse mit 27,5% bei Veräußerung – derselbe Mechanismus wie bei Staking-Rewards.

Die Ausnahme sind Bounty-artige Ausschüttungen als Gegenleistung für aktive Arbeit (Projekt bewerben, Dienstleistungen erbringen, Aufgaben erfüllen). Diese können unter die Regeln für reguläre Einkünfte fallen, wenn der Zusammenhang zur Arbeit direkt und vertraglich ist. Die entscheidende Abgrenzung ist, ob der Empfänger die Token durch eine Leistung „verdient“ hat oder sie nur als passive Zuteilung erhalten hat.

Schenkungen – steuerfrei mit Meldegrenzen

Die Schenkungs- und Erbschaftsteuer wurde in Österreich im August 2008 abgeschafft. Krypto-Schenkungen an jede Person sind daher steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Das Schenkungsmeldegesetz 2008 verlangt jedoch eine Meldung oberhalb bestimmter Schwellenwerte, gemessen über einen rollierenden Fünfjahreszeitraum:

  • 50.000 € für Schenkungen unter nahen Angehörigen (Ehepartner, Eltern-Kind, Geschwister, Großeltern-Enkel).
  • 15.000 € für Schenkungen zwischen anderen Parteien (Freunde, nicht verwandte Personen, nicht nahe Verwandte).

Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung entweder durch den Schenker oder den Empfänger erfolgen. Bei unterlassener Meldung drohen empfindliche Strafen – auf die Schenkung selbst fällt jedoch keine Steuer an. Der Empfänger übernimmt die ursprünglichen Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum des Schenkers – eine Schenkung von Krypto-Altbestand bleibt daher steuerfrei.

Margin, Futures und Derivate

Krypto-Derivate – Margin-Positionen, Perpetual Futures, CFDs, Optionen – fallen nicht unter den 27,5%-Sondersteuersatz. Sie werden als nicht verbriefte Derivate (§27 EStG) behandelt und zu progressiven Einkommensteuersätzen bis zu 55% besteuert, unabhängig davon, ob der Basiswert Krypto ist. Gewinne und Verluste aus Derivaten können außerdem nicht frei mit Spot-Krypto-Gewinnen verrechnet werden – sie liegen in einem separaten steuerlichen „Silo“.

Planung Das ist der wichtigste Planungspunkt für aktive Trader: Eine Positionsgröße, die bei 27,5% im Spot-Bereich funktioniert, kann sich bei 55% auf der Derivate-Seite in den effektiven Steuerkosten nahezu verdoppeln.

Verrechnung von Krypto-Verlusten

Verluste aus Krypto-Neuvermögen können mit Gewinnen in derselben Steuerkategorie verrechnet werden – also mit anderen Kapitaleinkünften, die mit 27,5% besteuert werden, einschließlich Dividenden- und Zinserträgen. Entscheidend: Krypto-Verluste können nicht genutzt werden, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, betriebliche Einkünfte oder andere progressiv besteuerte Einkünfte zu reduzieren. Die Verlustverrechnung wirkt nur innerhalb der Kategorie Kapitaleinkünfte.

Zwei technische Voraussetzungen für die Verlustverrechnung
  • Der Verlust muss durch eine tatsächliche Veräußerung realisiert werden — Verkauf, Tausch in Fiat oder Ausgaben für Waren/Dienstleistungen. Kursrückgänge „auf dem Papier“ zählen nicht. Interne Transfers und das Halten durch Drawdowns erzeugen keinen abzugsfähigen Verlust.
  • Der Verlust muss im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden, nicht über Endbesteuerung — österreichische Börsen führen oft an der Quelle ab; um Verluste geltend zu machen, muss man freiwillig in die vollständige Veranlagung über das Formular E1 optieren.

Diese Asymmetrie ist wichtig: Große Krypto-Verluste helfen nicht bei der Lohnsteuer, und eine Verrechnung über Kategorien hinweg ist ausgeschlossen. Die Planung sollte daher – wo möglich – darauf ausgerichtet sein, Gewinne und Verluste im selben Steuerjahr zu realisieren, damit sie sich zum 27,5%-Satz gegenseitig ausgleichen.

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Für österreichische Anleger, die Krypto-denominierten Ertrag innerhalb des günstigen 27,5%-Rahmens erzielen möchten, ist besichertes Crowdlending eine der dokumentationsfreundlichsten Optionen. Jede Zinszahlung ist ein klar definiertes, mit 27,5% steuerpflichtiges Ereignis mit bekanntem Euro-Wert – keine Bewertungsstreitigkeiten, keine Unklarheit darüber, ob der Zufluss als aktive oder passive Einkünfte zu qualifizieren ist.

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Speziell für österreichische Anleger vereinfacht diese On-Chain-Dokumentation außerdem die Durchschnittskostenberechnung für eine spätere Veräußerung des verliehenen Assets und macht die 27,5%-Zinsertragszahl bei der Abgabe leicht nachvollziehbar.

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Häufig gestellte Fragen

Sind Krypto-zu-Krypto-Trades in Österreich steuerpflichtig?

Nein. Nach §27b(3) EStG ist der Tausch eines Krypto-Assets gegen ein anderes – BTC gegen ETH, ETH gegen einen Stablecoin, Token gegen Token – ein neutrales Ereignis. Die Anschaffungskosten des ursprünglichen Assets werden auf das neue Asset übertragen. Steuer wird erst ausgelöst, wenn Wert das Krypto-Ökosystem verlässt (Verkauf in Fiat, Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen oder Veräußerung von Assets mit Anschaffungskosten von null).

Sind Krypto-Bestände vor 2021 in Österreich steuerfrei?

Ja. Krypto, das vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurde, gilt als Altbestand (Altvermögen) und fällt unter das frühere System, das nach Einhaltung der einjährigen Behaltefrist eine dauerhafte Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne gewährte. Das gilt unabhängig davon, wie stark der Vermögenswert gestiegen ist. Eine saubere Dokumentation der Anschaffung vor dem Stichtag ist entscheidend, um die Steuerbefreiung geltend zu machen.

Wie werden Staking-Rewards in Österreich besteuert?

Staking-Rewards werden bei Zufluss nicht besteuert. Stattdessen werden die erhaltenen Token mit Anschaffungskosten von null angesetzt. Wenn diese Token später verkauft, in Fiat getauscht oder ausgegeben werden, werden die vollen Veräußerungserlöse mit 27,5% besteuert – nicht nur die Wertsteigerung. Dieselbe Regel gilt für die meisten Airdrops, Hard Forks und passiven Bounty-ähnlichen Ausschüttungen.

Welche Steuer gilt für Krypto-Schenkungen in Österreich?

Schenkungen sind vollständig steuerfrei – Österreich hat die Schenkungs- und Erbschaftsteuer im August 2008 abgeschafft. Schenkungen über bestimmten Schwellenwerten müssen jedoch gemeldet werden (innerhalb von drei Monaten) nach dem Schenkungsmeldegesetz: 50.000 € innerhalb eines rollierenden Fünfjahreszeitraums für nahe Angehörige, 15.000 € für alle anderen. Der Empfänger übernimmt Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten des Schenkers.

Können Krypto-Verluste in Österreich mein Gehalt mindern?

Nein. Krypto-Verluste können nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, die mit 27,5% besteuert werden (Zinsen, Dividenden, andere Krypto-Gewinne). Sie können weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch betriebliche Einkünfte oder sonstige progressiv besteuerte Einkünfte reduzieren. Um Verluste zu verrechnen, müssen sie durch eine tatsächliche Veräußerung realisiert und im Rahmen der Veranlagung (statt Endbesteuerung/KESt-Abzug) geltend gemacht werden.

Fazit

Österreichs pauschale Krypto-Steuer von 27,5% hat den Status des Landes als reines Steuerparadies beendet, aber das System belohnt weiterhin Anleger, die sorgfältig planen. Die drei wichtigsten Punkte, die du richtig machen solltest, sind:

  • Den Stichtag 28. Februar 2021 sauber nachhalten — Altbestände bleiben vollständig steuerfrei und müssen vom Neubestand getrennt werden, um diese Befreiung zu sichern.
  • Die Durchschnittskostenmethode korrekt anwenden – Wallet für Wallet — und Derivate-Positionen separat halten, da sie zu progressiven Sätzen bis zu 55% besteuert werden.
  • Wo möglich, Gewinne und Verluste im selben Steuerjahr realisieren — die Verrechnung funktioniert nur innerhalb der Kategorie Kapitaleinkünfte.

Krypto-Lending und Crowdlending passen sauber in dieses System, weil jede Zinszahlung ein planbares 27,5%-Ereignis mit dokumentiertem Euro-Wert und Kontrahent ist – genau die Struktur, für die die BMF-Leitlinien und das E1-Formular ausgelegt sind.

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